3. 3.1 Im angefochtenen Entscheid wird die Leistungsablehnung damit begründet, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich soweit stabilisiert, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht die angestammte Tätigkeit als Personalleiterin zu 80 % wieder ausgeführt werden könnte. In einer angepassten Tätigkeit werde von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Aufgrund der 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit genüge ein Prozentvergleich und der IV-Grad sei bei einer Vollerwerbstätigkeit somit bei 20 %, welcher keine Rentenleistungen begründe (act. 8.2/85).