1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben wird. Die IV-Stelle wird verpflichtet, gestützt auf die von der C. per 13. Juni 2017 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt die neue Rentenberechnung vorzunehmen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.20 zugesprochen.