Im Sinne der Beurteilung der C. ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und ab dem Datum des Rentenerhöhungsgesuchs vom 13. Juni 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit angenommen wird. Hinzuweisen ist dabei noch auf die Vorschrift des Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Auf diesen Grundlagen wird die IV-Stelle die neue Rentenberechnung vorzunehmen haben. Anzumerken bleibt, dass eine allfällige Veränderung der Einschränkungen im Haushaltsbereich weder streitig noch ersichtlich ist.