6.7 Zusammenfassend muss vorliegend gestützt auf das C.-Gutachten von einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem Referenzjahr 2010 ausgegangen werden. Es liegt eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG vor. Im Sinne der Beurteilung der C. ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und ab dem Datum des Rentenerhöhungsgesuchs vom 13. Juni 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit angenommen wird.