Das Funktionsniveau sei dadurch aber in der Tendenz noch schlechter, weil sie nicht mehr in die Überlastung hineingehe, die früher noch zu einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit geführt habe (act. 7.2/156, S. 105). Aus erwerbsbezogener, also IV-recht- lich entscheidender Sicht scheint hier also statt der scheinbaren Verbesserung vielmehr eine Verschlechterung der Situation eingetreten zu sein.