7.2/156, S. 108; vgl. dazu auch den Bericht von Dr. J. vom 31. Mai 2017; act. 7.2/111). Dass sich die C. bei ihrer Einschätzung offenbar massgeblich an die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (Gutachten, S. 41) angelehnt hat, diese mithin als glaubhaft qualifiziert hatte, erscheint auch insoweit sachgerecht, als die Gutachter Inkonsistenzen bei der Beschwerdeführerin ausdrücklich verneint hatten; Diskrepanzen zwischen radiologischen Befunden und geltend gemachten Beschwerden bzw. Funktionseinschränkung seien auf dem Hintergrund der psychiatrischen Grunderkrankung zu sehen (act. 7.2/156, S. 12).