vielmehr reicht es beispielsweise aus, wenn eine Verschlechterung des auf die gleiche medizinische Ursache zurückzuführenden Gesundheitsschadens vorliegt. Es müssen also neue Elemente tatsächlicher Natur vorliegen, welche nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 34 zu Art. 17 ATSG mit Verweisen).