7.2/156, S. 6 f.). Bezüglich der Fachdisziplin der Psychiatrie legte die Gutachterstelle ausserdem ebenso unmissverständlich dar, dass sich diagnostisch keine relevante Veränderung ergeben habe (act. 7.2/156, S. 111). In diesem Zusammenhang ist freilich zu betonen, dass im Rahmen von Art. 17 ATSG nicht verlangt ist, dass immer eine neue Diagnose gestellt wird; vielmehr reicht es beispielsweise aus, wenn eine Verschlechterung des auf die gleiche medizinische Ursache zurückzuführenden Gesundheitsschadens vorliegt.