6.4 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage nach einer Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung im Jahr 2010. Diesbezüglich ist gemäss den klaren Feststellungen der C. zunächst darauf hinzuweisen, dass eine signifikante Änderung sowohl aus muskuloskelettaler wie auch aus neurologischer Sicht zu verneinen ist. Massgebend für die Arbeitsfähigkeit resp. die Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei laut der C. weiterhin die psychiatrische Beurteilung (act. 7.2/156, S. 6 f.).