Die C. hat somit die Arbeitsfähigkeit der Versicherten für das Jahr 2010 in der Tat anders eingeschätzt als damals die L. (vgl. oben E. 3). Dass die C. die Arbeitsfähigkeit für die massgebenden beiden Vergleichszeitpunkte (2010 und 2018) gleich einschätzt, schliesst eine erhebliche tatsächliche Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG aber nicht aus. Nebst der medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit als solchen gibt es noch weitere Konstellationen, die einen Revisionstatbestand im Sinne der betreffenden Bestimmungen begründen können. Die Lehre nennt diesbezüglich namentlich eine Änderung des Gesundheitszustands, der massgebenden Vergleichseinkommen oder einen Statuswechsel (vgl. dazu