6.3 Die Vorinstanz lehnt sich bei ihrem Entscheid offenbar an jene Ausführungen der C. an, in welchem die Gutachterstelle ausführte, es sei aus ihrer Sicht schwer verständlich, dass die Explorandin nicht schon früher als letztlich im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig eingestuft worden sei (mit dadurch resultierender voller Rente). Eine stabile soziale oder berufliche Integration sei nie möglich gewesen (act. 7.2/156, S. 13). Die C. hat somit die Arbeitsfähigkeit der Versicherten für das Jahr 2010 in der Tat anders eingeschätzt als damals die L. (vgl. oben E. 3).