7.2/156, S. 8). Sie brauche auch im Haushalt und in der Familienbetreuung Hilfe. In den aktuellen Beschäftigungen in der Gemeinde habe sie eine hohe Flexibilität, die ihr entgegenkomme (act. 7.2/156, S. 13). Im Sinne dieser Erwägungen kann entgegen der Vorinstanz kaum die Rede davon sein, dass sich die psychische Erkrankung nicht gleichermassen in allen Bereichen des Lebens auswirken soll.