Die C. beschrieb die bei der Beschwerdeführerin bestehende Problematik ja gerade sehr anschaulich dahingehend, dass die Versicherte aufgrund ihrer Instabilität im Hinblick auf Impulskontrolle, Affektivität und Leistungsfähigkeit einem Arbeitgeber auf Dauer nicht zumutbar sei. Davon abgesehen ergibt sich anhand der Ausführungen der C. aber auch klar, dass die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung nicht nur bezüglich einer Erwerbstätigkeit, sondern auch im privaten Rahmen zu Tage treten würden. So könne die Explorandin namentlich im familiären Bereich ein beharrliches und teilweise situationsunangemessenes Verhalten zeigen (act. 7.2/156, S. 8).