Seite 12 gar schon eine halbe Rente als wohlwollend erachtete, ist dem nicht zu folgen. Letztlich waren die betreffenden Umstände ja auch der C. bekannt und es hatte diese eben gleichwohl auf eine volle Arbeitsfähigkeit erkannt. Dies leuchtet aus Sicht des Rechtsanwenders auch ohne weiteres ein. Die C. beschrieb die bei der Beschwerdeführerin bestehende Problematik ja gerade sehr anschaulich dahingehend, dass die Versicherte aufgrund ihrer Instabilität im Hinblick auf Impulskontrolle, Affektivität und Leistungsfähigkeit einem Arbeitgeber auf Dauer nicht zumutbar sei.