einer umfassenden medizinischen Abklärung, konkret auf dem Gutachten der L. vom 18. März 2010 (act. 7.2/88). Die Revisionsverfügung vom 27. Oktober 2014 kann demgegenüber nicht als Vergleichsbasis dienen, da die damalige Überprüfung keine umfassende materielle Prüfung zum Gegenstand hatte, sondern letztlich einfach mit einer blossen Bestätigung der bisherigen Rentenverfügung endete (vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 49 zu Art. 17 ATSG mit Verweisen).