3. Streitig ist im vorliegenden Verfahren betreffend eine Rentenerhöhung, ob seit dem massgebenden Vergleichspunkt, das heisst seit dem letzten einschlägigen Rentenentscheid, eine erhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Vergleichszeitpunkt bildet hier die IV-Verfügung vom 22. Juli 2010 (act. 7.2/102). Letztere fusste damals auf einer umfassenden medizinischen Abklärung, konkret auf dem Gutachten der L. vom 18. März 2010 (act. 7.2/88).