D. Gegen den nämlichen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der durch RA AA. vertretenen Versicherten vom 11. März 2020 (Datum Posteingang) mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung folgte am 21. April 2020 (act. 6). Mit Replik vom 11. Juni 2020 liess die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren festhalten (act. 10). Die Vorinstanz machte von dem ihr eingeräumten Duplikrecht keinen Gebrauch. E. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. Erwägungen