Einwand erheben (act. 7.2/162). Es folgte eine weitere Stellungnahme durch den RAD-Arzt Dr. D., in welcher dieser nach wie vor von einem unveränderten gesundheitlichen Zustand ausging (act. 7.2/163). Die IV- Stelle gab der Versicherten folglich die Gelegenheit für eine 2. Anhörung (act. 7.2/164). RA AA. nahm diese am 16. September 2019 wahr (act. 7.2/170). Nachdem die RAD-Ärztin Dr. K. am 17. Oktober 2019 sich zu der betreffenden Eingabe geäussert hatte (act. 7.2/172), erliess die IV-Stelle schliesslich am 11. Februar 2020 eine Verfügung, in der sie gegenüber der Versicherten festhielt, es bestehe unverändert Anspruch auf eine halbe Rente (act.