Nachdem der IV-Stelle indes weitere Arztberichte zugegangen waren, gelangte Dr. B. in ihrer nächsten Stellungnahme vom 4. Dezember 2017 zum Schluss, eine Verschlechterung sei nicht objektivierbar (act. 7.2/128). Folglich stellte die IV-Stelle der Versicherten am 3. Januar 2018 in Aussicht, dass weiterhin (nur) Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (act. 7.2/129). Auf einen Einwand der Versicherten hin, in welchem diese ergänzende medizinische Unterlagen einreichte, hielt Dr. B. alsdann am 19. März 2018 fest, der Gesundheitszustand sei noch als