Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlichen leichten Fall mit durchschnittlicher Menge an Akten sowie keinen besonders aufwändig zu beantwortenden Sachverhalts- und Rechtsfragen. Unter diesen Umständen ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2‘800.20 (Pauschalhonorar Fr. 2‘500.-- + 4% Barauslagen [= Fr. 100.--] + 7.7% Mehrwertsteuer [= Fr. 200.20]) zulasten der Vorinstanz zu entschädigen. Seite 11 Das Obergericht erkennt: