2.7.5 Der Beschwerdeführer ist in der angestammten Tätigkeit als Koch seit 11. Juli 2016 zu mindestens 50% (IV-act. 16; IV-act. 26; IV-act. 55 und IV-act. 74), ab November 2018 – unbestrittenermassen – zu 100% arbeitsunfähig. Die Wartezeit endete damit im Juli 2017 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Der Beschwerdeführer meldete sich am 5. Dezember 2016 zum Leistungsbezug an (IV-act. 4). Damit hat er ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 3 IVG). 2.8 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,