Zusammenfassend ist angesichts dieser konkreten persönlichen und beruflichen Umstände die Verwertbarkeit der dem Beschwerdeführer verbliebenen Leistungsfähigkeit bei Ausübung einer leidensangepassten Verweistätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht gegeben. Somit liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, welche einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet.