23 und IV-act. 14). Insofern ist das Spektrum der möglichen erwerblichen Tätigkeiten für den Beschwerdeführer nochmals einzuengen. Im Übrigen kann aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine allgemeine Regel abgeleitet werden, wonach die Verwertbarkeit umso eher zu bejahen wäre, je höher die – im vorliegenden Fall umstrittene – Restarbeitsfähigkeit ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.3.1).