Seite 9 besteht gemäss dem RAD ein vermehrter betriebsunüblicher Pausenbedarf (IV-act. 74). Aus der kardialen Situation ergibt sich, wobei der RAD diesbezüglich keine spezifischen Einschränkungen für eine Tätigkeit benennt, dass der Beschwerdeführers aufgrund der – unbestrittenen – vollen Antikoagulation Aufgaben mit Verletzungsgefahren zu vermeiden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.1; IV-act. 104; IVact. 56; IV-act. 23 und IV-act. 14).