Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer auch eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit seit November 2018 nicht uneingeschränkt hätte auszuüben vermögen, musste er sich doch im August 2019 einem erneuten operativen Eingriff am rechten Knie unterziehen, welche eine Arbeitsunfähigkeit bis zum Jahresende nach sich zog (IV-act. 97 und IV-act. 100). Zudem hatte er insgesamt über die letzten Jahre doch erhebliche gesundheitliche Schwierigkeiten, was einen potentiellen Arbeitgeber – nebst seinem Alter – zusätzlich abschrecken könnte.