Anderweitige spezifische Fertigkeiten des Beschwerdeführers sind aus den Akten nicht ersichtlich, ausgewiesen sind ein 1999 absolvierter EDV-Kurs sowie EDV-Kenntnisse (IV-act. 17). Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer auch eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit seit November 2018 nicht uneingeschränkt hätte auszuüben vermögen, musste er sich doch im August 2019 einem erneuten operativen Eingriff am rechten Knie unterziehen, welche eine Arbeitsunfähigkeit bis zum Jahresende nach sich zog (IV-act. 97 und IV-act.