ebenso, ob angesichts dieser auf eine Branche beschränkten Berufserfahrung altersbedingt noch eine Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Erwerbsleben an eine neue Tätigkeit und Branche besteht. Insofern ist aufgrund dieser Umstände auch bei einer einfachen Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art von einem gewissen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand für einen zukünftigen Arbeitgeber auszugehen. Anderweitige spezifische Fertigkeiten des Beschwerdeführers sind aus den Akten nicht ersichtlich, ausgewiesen sind ein 1999 absolvierter EDV-Kurs sowie EDV-Kenntnisse (IV-act.