Seiner angestammten Tätigkeit als Koch, die er während seines ganzen bisherigen Berufslebens ausübte, kann der Beschwerdeführer nicht mehr nachgehen und eine Umschulung war im massgebenden Zeitpunkt aufgrund der noch zu erwartenden Dauer des Erwerbslebens nicht mehr sinnvoll. Ob und inwieweit dem Beschwerdeführer seine jahrzehntelange Berufserfahrung als Koch in einer anderweitigen Erwerbstätigkeit zugute kommen könnte, bleibt offen; ebenso, ob angesichts dieser auf eine Branche beschränkten Berufserfahrung altersbedingt noch eine Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Erwerbsleben an eine neue Tätigkeit und Branche besteht.