Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit – ausgehend vom RAD-Bericht vom 8. November 2018 – 62 Jahre und 3 Monate alt; damit verblieben im massgebenden Zeitpunkt noch 2 Jahre und 9 Monate bis zum Eintritt ins AHV-Rentenalter. Seiner angestammten Tätigkeit als Koch, die er während seines ganzen bisherigen Berufslebens ausübte, kann der Beschwerdeführer nicht mehr nachgehen und eine Umschulung war im massgebenden Zeitpunkt aufgrund der noch zu erwartenden Dauer des Erwerbslebens nicht mehr sinnvoll.