Gestützt auf diese Berichte kann festgestellt werden, dass die medizinischen Unterlagen es Anfang November 2018 erlaubten, eine – wenn auch in der Höhe bestrittene – Teilerwerbstätigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen. Die Frage der effektiven Höhe der Arbeitsfähigkeit kann dabei aus den nachfolgenden Gründen offen gelassen werden.