Der RAD ging im Bericht vom 8. November 2018 – bestätigt im Bericht vom 27. Januar 2019 – von einem stabilen Gesundheitszustand aus und schätzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit auf 80% - 90% (IV-act. 74 und IV-act. 77). Zuvor schätzte bereits der behandelnde Hausarzt des Beschwerdeführers im Verlaufsbericht vom 19. Oktober 2018 dessen Arbeitsfähigkeit auf maximal 20% für nicht körperbelastende Tätigkeiten (IV-act. 73). Gestützt auf diese Berichte kann festgestellt werden, dass die medizinischen Unterlagen es Anfang November 2018 erlaubten, eine – wenn auch in der Höhe bestrittene – Teilerwerbstätigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen.