2.7.2 Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch nicht mehr arbeitsfähig ist (IV-act. 56/1; IV-act. 73; IV-act. 74/3; IV-act. 100; IV-act. 102 und IV-act. 104). Uneinigkeit herrscht hingegen bezüglich der Frage, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist und ob der Verwertbarkeit dieser Restarbeitsfähigkeit.