Seite 6 Der medizinische Sachverhalt in Bezug auf das Knie und die kardialen Beschwerden ist umfassend abgeklärt und unbestritten. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, welche entscheidrelevanten Ergebnisse aus dem vom Beschwerdeführer beantragten Beizug der Akten der Versicherung B. für die Zeit seit 2010 zu erwarten sind, zumal der Beschwerdeführer keine Ausführungen macht, inwiefern diese Akten zur Klärung der hier massgebenden Frage beitragen sollen. Das Gericht verzichtet daher auf deren Einholung (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5).