Der Beschwerdeführer wendet hierzu ein, dass keine gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vorgenommen worden sei. Der RAD habe seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet und zudem verschiedene Einschränkungen nicht berücksichtigt, weshalb Zweifel an deren Schätzung beständen. Weiter sei es rechtlich nicht haltbar, dass ihm keine Umschulung gewährt worden sei. Aufgrund der Kumulation der Diagnosen bestehe maximal eine 20%-ige Arbeitsfähigkeit, welche auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei.