Aus dem Einkommensvergleich und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10% für allfällige Lohnnachteile resultiere ein Invaliditätsgrad von 34%, weshalb kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe (act. 2.1). Ergänzend führte die IV-Stelle in der Vernehmlassung aus, dass die relativ hohe Arbeitsfähigkeit im adaptierten Bereich von 80% - 90% trotz des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers und den Adaptionskriterien verwertbar sei unter Gewährung eines Leidensabzugs von 10% (act. 6).