2.6 Die IV-Stelle stellt sich auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, jedoch in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 85% bestehe. Aus dem Einkommensvergleich und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10% für allfällige Lohnnachteile resultiere ein Invaliditätsgrad von 34%, weshalb kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe (act.