B. Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2018 kündigte die IV-Stelle A. die Abweisung des Leistungsbegehrens an (IV-act. 75). Dagegen liess A. am 21. Dezember 2018 Einwand erheben (IV-act. 76). Mit Schreiben vom 3. April 2019 wurde A. eine Arbeitsvermittlung angeboten und per 8. April 2019 abgeschlossen beziehungsweise nicht wieder aufgenommen, da aufgrund einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 80% berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen nicht mehr verhältnismässig seien (IV-act. 86 und IVact. 88). Am 19. August 2019 unterzog sich A. einer weiteren Knie-Operation rechts (IV-act. 97).