Seite 15 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A. wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.