Die Beweislast, dass der leistungsspezifische Invaliditätsfall erst nach dreijähriger Beitragszahlung eingetreten ist oder noch eintreten wird, liegt nämlich bei der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungs-gerichts I 51/05 vom 14. September 2005 E. 3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 5). 7. 7.1 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mit einem invalidisierenden Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist ist. Für die Zeit danach bedarf es weiterer Abklärungen. Die angefochtene Verfügung ist in teilweiser Gutheissung der