Nur für den Fall, dass sich rückwirkend nach Massgabe des Grundsatzes der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine verlässlichen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit bzw. Invalidität machen liessen, läge ein Fall von Beweislosigkeit vor, deren negativen Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen hätte (vgl. dazu oben E. 2.5). Die Beweislast, dass der leistungsspezifische Invaliditätsfall erst nach dreijähriger Beitragszahlung eingetreten ist oder noch eintreten wird, liegt nämlich bei der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungs-gerichts I 51/05 vom 14. September 2005 E. 3 mit Hinweis;