9C_676/2017 vom 17. September 2018 E. 4.2). Nur für den Fall, dass sich rückwirkend nach Massgabe des Grundsatzes der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine verlässlichen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit bzw. Invalidität machen liessen, läge ein Fall von Beweislosigkeit vor, deren negativen Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen hätte (vgl. dazu oben E. 2.5).