6.4 Soweit nun bisher also von ärztlicher Seite noch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für jenen Zeitraum vorgenommen wurde, in dem die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen streitig ist, drängen sich neuerliche Abklärungen und mithin eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle auf. Da psychische Leiden im Raum stehen, werden bei dieser rückblickenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und darauf basierend der Invalidität jedenfalls die sog. Standardindikatoren (vgl. oben E. 2.2) zu berücksichtigen sein, welche auf alle hängigen Fälle anwendbar sind (vgl. zum Beispiel Urteil des Bundesgerichts