Die eher vagen Einschätzungen der Flüchtlings- und Asylberatung G., gemäss welchen bei der Versicherten ab dem Zeitpunkt, in dem sie arbeitsberechtigt gewesen wäre, nie eine Vermittlungsfähigkeit bestanden habe, vermögen betreffend den hier massgebenden Zeitraum von der Einreise bis Oktober 2013 letztlich nichts Entscheidendes beizutragen. Gesamthaft lässt sich bei Betrachtung der vorliegenden Aktenlage die Frage, ob zwischen November 2010 und Oktober 2013 – unter Berücksichtigung des einjährigen Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit.