Seite 13 de facto bis zu jenem Monat indes keine echtzeitlichen Beurteilungen von Medizinern hinsichtlich einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Recht, was die betreffende Beurteilung schwierig macht. Von Seiten der behandelnden Ärzte hatte sich auch niemand rückwirkend über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit im streitigen Zeitraum geäussert. Die eher vagen Einschätzungen der Flüchtlings- und Asylberatung G., gemäss