5.2/51, S. 4). Bereits am 2. Juli 2019 hatte sich die Flüchtlings- und Asylberatung in einem Antwortschreiben an die IV-Stelle in dieser Weise geäussert und darüber hinaus erwähnt, aufgrund des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei diese nie aufgefordert worden, eine Erwerbstätigkeit aufzu-nehmen. Sie wäre dazu nie in der Lage gewesen. Selbst in den Beratungen habe sie kontinuierlich geweint (act. 5.2/48).