5.2/51, S. 15 f.). Im Übrigen wurde seitens der Flüchtlings- und Asylberatung der Gemeinde G. gegenüber der Versicherten-Vertreterin B. am 10. Januar 2020 festgehalten, dass die Versicherte wohl bereits ab dem 19. Dezember 2014, das heisst ab jenem Tag, an dem sie den B-Status und damit ihre Arbeitsberechtigung in der Schweiz erlangt hatte, eher nicht vermittlungsfähig gewesen sei (act. 5.2/51, S. 4).