es sei wegen Konzentrationsproblemen nicht zu einer Anstellung gekommen (2015). Im Jahr 2012 habe sie ein Vorstellungsgespräch im I. gehabt und im Jahr 2014 noch eine Bewerbung bei J. vorgenommen (act. 45, S. 2). Derweil ist dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2014 das Zertifikat Deutsch B1 erlangt und im Juli 2014 einen Kurs für Hauswirtschaftslehre abgeschlossen hatte (act. 5.2/51, S. 15 f.).