b) Von nicht-medizinischer Seite sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Versicherte aufgrund ihres Aufenthaltsstatus offenbar erst ab dem 19. Dezember 2014 arbeitsberechtigt war (act. 5.2/51, S. 4). Dabei hatte sie anscheinend aber zuvor schon Arbeitsbemühungen getätigt. So wurde in einem der IV-Stelle am 15. April 2019 zugegangenen Antwort-schrei- ben ausgeführt, die Versicherte habe seit ihrer Einreise drei Bewerbungen geschrieben. Sie sei einmal schnuppern gegangen in einer Firma in H.; es sei wegen Konzentrationsproblemen nicht zu einer Anstellung gekommen (2015).