Des Gleichen kann auch die Inanspruchnahme von Psychotherapie in der Türkei nicht als Beleg für eine Invalidität gelten. Schliesslich wirft die Versicherte zurecht die Frage auf, ob sie bei Vorliegen eines invalidisierenden Gesund-heitsschadens wirklich in der Lage gewesen wäre, an Demonstrationen teilzunehmen, wie dies im Asylverfahren dokumentiert wurde. Gemäss diesen Erwägungen ist festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vor ihrer Einreise in die Schweiz eine gesundheitliche Störung vorgelegen haben dürfte, indessen ist nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine Invalidität im Rechtssinne bestand.