Bezogen auf die Frage einer invalidisierenden gesundheitlichen Störung gilt es sodann auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren – nur wenige Wochen nach ihrer Einreise in die Schweiz – angegeben hatte, es gehe ihr momentan gut. Dies lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass bei der Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht aus der Türkei eine bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit bestand, wie sie im Sinne des Invaliditätsbegriffs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG i.V.m. Art. 8 ATSG vorausgesetzt wird. Des Gleichen kann auch die Inanspruchnahme von Psychotherapie in der Türkei nicht als Beleg für eine Invalidität gelten.